Raucher als Nachbarn – was ist zu dulden

Berlin/Berlin (DAV). Die Rechtsprechung zu Rauchern in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern hat in den vergangenen Monaten immer wieder zu kuriosen Urteilen geführt. Geschuldet ist dies wohl auch dem Umstand, dass hier über die Gerichte eine Regelung zu den zwischenmenschlichen Verhaltensregelungen getroffen werden soll. Am effektivsten wäre sicherlich eine praktische Regelung der Parteien untereinander. Nur wenn dies nicht gelingt, muss ein Dritter – hier das Gericht – entscheiden.

So auch in einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 10.08.2017 (AZ.: 65 S 362/16), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung fühlte sich der Mieter einer Wohnung dadurch belästigt, dass der Mieter in der Wohnung unter ihm regelmäßig in der Nacht „aus dem Fenster hinaus“ rauchte und somit der Rauch in das darüber liegende Schlafzimmer zog, da die Mieter gewöhnlich bei geöffneten Fenster schliefen. Das Gericht stellte zunächst fest, dass das Rauchen in der selbstgenutzten Wohnung ohne anderslautende Vereinbarung zum Mietgebrauch gehört. Es besteht also kein Anspruch, dass in einem Haus nicht geraucht wird. Dennoch sahen hier die Richter die Rechte des Mieters in der oberen Wohnung als beeinträchtigt an. Der rauchende Mieter suchte sich nachts nämlich immer genau das Fenster aus, dass genau unter dem Schlafzimmerfenster lag. Dabei wurde – so hatte es die Zeugenaufnahme ergeben – tagsüber vorrangig in den anderen Zimmern der Wohnung geraucht. Auch sah es das Gericht als berechtigtes Interesse an, dass mit offenem Fenster geschlafen wird – auch dies sei vom Mietgerbrauch gedeckt. Aufgrund dessen waren die Mieter also nach der Auffassung des Gerichts zwar berechtigt in ihrer Wohnung zu rauchen, müssen aber dabei einfache und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Mitmieter ergreifen. Hierzu kann gehören, in einem anderen Zimmer der Wohnung zu rauchen. Dies ergibt sich aus dem mietvertraglichen Gebot der Rücksichtnahme und ist daher Pflicht eines jeden Mieters.


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