Geschäftsordnung

– in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 2016 –

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein”.
(2) Sitz der Arbeitsgemeinschaft ist der Sitz des Deutschen Anwaltvereins.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Die Arbeitsgemeinschaft fördert zur Unterstützung des Deutschen Anwaltvereins und im Einvernehmen mit ihm die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergebenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Mietrecht und Immobilienrecht tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Dies erfolgt insbesondere durch

• Diskussion und Information über berufspolitische Fragestellungen und Entwicklungen,
• die Einflussnahme auf die Meinungsbildung und auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich der berufspolitischen Fragestellungen,
• Förderung der Fortbildung und der Kommunikation der Mitglieder untereinander,
• die gemeinschaftliche Werbung,
• die Förderung einer sachgerechten, anwaltlichen Beratung und Vertretung im Miet- und Immobilienrecht,
• den Erfahrungsaustausch mit in- und ausländischen Kolleginnen und Kollegen,
• den Austausch mit der wissenschaftlichen Forschung durch Kontakte zu deutschen und ausländischen Hochschulen und sonstigen Institutionen und
• den Meinungs- und Informationsaustausch über miet- und immobilienrechtliche Themen mit Vertreterinnen und Vertretern der Rechtsprechung, der Gesetzgebung und der Verwaltung.

(2) ***Die Ergebnisse der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft und ihrer Mitglieder sollen der Öffentlichkeit mitgeteilt werden, insbesondere den mit der einschlägigen Gesetzgebung befassten Organen und den ausführenden Institutionen. Presseerklärungen finden nur im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Anwaltvereins statt.

(3) ***Die Arbeitsgemeinschaft vertritt den DAV im Rahmen der vorstehenden Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Arbeitsgemeinschaft kann jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sein, die/der Mitglied des Deutschen Anwaltvereins oder eines dem Deutschen Anwaltverein angeschlossenen örtlichen Anwaltvereins ist.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erworben.
(3) Der Geschäftsführende Ausschuss kann Persönlichkeiten, die sich um das Miet- und Immobilienrecht und die Arbeitsgemeinschaft verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder; ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

• durch Tod
• durch Austritt aus der Arbeitsgemeinschaft oder dem Deutschen Anwaltverein bzw. einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein],
• durch Verlust der Mitgliedschaft im DAV oder einem dem DAV angeschlossenen örtlichen Anwaltverein,
• durch Verlust der Zulassung als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt,
• durch Ausschluss.
(2) Der Austritt kann schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende gegenüber dem Geschäftsführenden Ausschuss ausgesprochen werden.
**(3) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit und zweimaliger Mahnung durch die Buchhaltung noch nicht bezahlt hat.
**(4) Der Ausschluss kann durch Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen die Geschäftsordnung oder die Interessen der Arbeitsgemeinschaft verstoßen hat. Vor dem Beschluss des Geschäftsführenden Ausschusses ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb eines Monats persönlich vor dem Geschäftsführenden Ausschuss oder schriftlich zu rechtfertigen. Gegen den Ausschluss des Geschäftsführenden Ausschusses steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Geschäftsführenden Ausschuss eingelegt werden. Über die fristgerecht eingelegte Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

§5 Organe der Arbeitsgemeinschaft

Organe der Arbeitsgemeinschaft sind

1. der Geschäftsführende Ausschuss
2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Aufgaben und Zusammensetzung der Organe

(1) Die Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft werden durch den Geschäftsführenden Ausschuss geführt. Dieser setzt sich aus bis zu acht Mitgliedern zusammen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sowie einem vom Vorstand des Deutschen Anwaltvereins zu benennenden Mitglied. Ein Mitglied der Geschäftsführung des DAV kann in den Geschäftsführenden Ausschuss entsandt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende(n) und deren/dessen Stellvertreter(in). Im Übrigen verteilt der Geschäftsführende Ausschuss die einzelnen Aufgaben unter sich. Das Sekretariat der Arbeitsgemeinschaft wird in der Geschäftsstelle des Deutschen Anwaltvereins geführt. ***Die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses vertreten die Arbeitsgemeinschaft im Rahmen dieser einzelnen Aufgaben.

(2) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Änderung der Geschäftsordnung bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Geschäftsführenden Ausschusses mindestens einmal im Geschäftsjahr mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Mitteilung des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung soll auch im Anwaltsblatt veröffentlicht werden. Anträge von Mitgliedern sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn sie spätestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Geschäftsführenden Ausschuss vorliegen und von mindestens 10 Mitgliedern unterstützt werden. Der Geschäftsführende Ausschuss hat die weiteren Anträge zur Tagesordnung den Mitgliedern mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen, wobei der Poststempel der Absendung maßgeblich ist.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Geschäftsführenden Ausschuss jederzeit einberufen werden. Er hat sie einzuberufen, wenn mindestens 10 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangen.
(5) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Geschäftsführenden Ausschusses, sowie die Beschlussfassung über

1. die Wahl der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses mit Ausnahme der vom Vorstand oder der Geschäftsführung des DAV benannten Mitglieder
2. die Entlastung des Geschäftsführenden Ausschusses
3. die Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer
4. die vom Geschäftsführenden Ausschuss vorgeschlagene Höhe des Mitgliedsbeitrages
5. die Änderung der Geschäftsordnung
6. die Berufung gegen einen Ausschluss aus der Arbeitsgemeinschaft
7. die Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung
8. die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
9. ***die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und auch pauschalierend festgesetzt werden kann. ****

§ 7 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Geschäftsführenden Ausschusses beträgt drei Geschäftsjahre. Sie beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der er gewählt worden ist, und endet mit dem Schluss der Mitgliederversammlung, die einen neuen Geschäftsführenden Ausschuss gewählt hat. Der Geschäftsführende Ausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 8 Geschäftsjahr und Beitrag

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) ***Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe des Mitgliedsbeitrages und evtl. Umlagen. Ein einmal festgesetzter Beitrag gilt bis zu einer erneuten Beschlussfassung. *Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag. Er ist jährlich im Voraus einzubezahlen. *****Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren Zulassung nicht älter als 2 Jahre ist, brauchen nur einen ½ Mitgliedsbeitrag zu zahlen. ***Tritt ein Mitglied der Arbeitsgemeinschaft nach dem 1. Juli eines Jahres bei, so halbiert sich der *****zu zahlende Mitgliedsbeitrag für dieses Jahr.

§ 9 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft**

Die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder, mindestens aber 25% der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

* Der Jahresbeitrag beträgt aufgrund Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 3. Juni 2016 je Geschäftsjahr 100 €.

** Diese Änderungen wurden durch die Mitgliederversammlung der ARGE Mietrecht pp. am 25. Mai 2006 einstimmig beschlossen.

*** Diese Änderungen wurden durch die Mitgliederversammlung der ARGE Mietrecht und Immobilien am 2. Juni 2011 einstimmig ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen beschlossen.

****Die Mitgliederversammlung hat am 2. Juni 2011 einstimmig ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen beschlossen: „Die Mitgliederversammlung beschließt, dass die Reisekosten der Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses und der ansonsten im Auftrag der Arbeitsgemeinschaft ehrenamtlich tätigen Mitglieder entsprechend den jeweils gültigen Reisekostenabrechnungsformularen des Deutschen Anwaltvereins zulasten der Arbeitsgemeinschaft abgerechnet werden können.“

*****Diese Ergänzungen wurden durch die Mitgliederversammlung der ARGE Mietrecht und Immobilien am 6. Juni 2013 einstimmig ohne Gegenstimmen und mit einer Enthaltung beschlossen.