Mängelbeseitigung trotz Kenntnis des Mieters

Berlin/Berlin (DAV). Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, die von ihm vermieteten Räume in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten, denn genau dafür erhält er ja die Miete. Was aber unter ordnungsgemäß zu verstehen ist, führt oftmals zu Streitigkeiten. Denn hier wird es auf eine umfassende Betrachtung aller Umstände im Einzelfall ankommen: bei dem hochwertigen und auch hochpreisigen Neubau kann ein anderer Standard erwartet werden, als bei der günstigen Altbauwohnung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass eine Wohnung vor Bezug besichtigt wird und dann dieser den Parteien bekannte Zustand als vereinbart gilt. Wenn dem Mieter bei Beginn des Vertrages ein Mangel bekannt ist und er die Wohnung dennoch anmietet, so ist es ihm verwehrt, aufgrund dieser Mängel die Miete zu mindern oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter geltend zu machen. Dies ist gesetzlich geregelt. Aber wie verhält es sich mit dem Anspruch auf Beseitigung der Mängel?

Hierüber hatte das Landgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 12. Mai 2022 (AZ.: 67 S 30-22) zu befinden, auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug nimmt.

Es waren – unter anderem – sogar gesundheitsgefährdende Mängel in der Wohnung vorhanden, wie das Fehlen eines vorgeschriebenen Handlaufes bei einer mehrgeschossigen Treppe. Der Vermieter vertrat jedoch die Auffassung, dass diese Mängel dem Mieter bei Einzug bekannt waren, nunmehr könne er sich darüber nicht mehr beschweren.

Diese Auffassung teilte das Gericht aber nicht. Es sei hier zwischen den Rechten des Mieters klar zu unterscheiden: zum einen werde gerade nicht eine Mietminderung oder ein Schadensersatz gefordert, vielmehr solle der Mangel beseitigt werden. Dieses Recht ist bei Kenntnis des Mangels gerade nicht ausgeschlossen.

Und auch wenn der Mieter die Räumlichkeiten zunächst ohne Vorbehalt in Gebrauch genommen hat, könne hieraus gerade nicht geschlossen werden, dass er den gesundheitsgefährdenden Zustand für die gesamte Mietzeit hinnehmen wolle. Hierzu wäre vielmehr eine klare und ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien erforderlich, die es aber nicht gebe. Allein die Übernahme der Wohnung in dem tatsächlichen Zustand ersetzt eine solche Erklärung nicht.

Im Ergebnis war der Vermieter auch in diesem Fall verpflichtet, die Mängel der von ihm vermieteten Wohnung zu beseitigen.


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