„Fuck you“ kein Kündigungsgrund, sondern Unmutsäußerung

Köpenick/Berlin (DAV). Aus vielen Gründen kann es zwischen Mieter und Vermieter zu Unstimmigkeiten kommen. Sofern der Vermieter selbst nicht vor Ort wohnt und einen Verwalter mit der Vermietung seiner Immobilie beauftragt hat, ist es oft dieser Verwalter, der den Unmut des Mieters abbekommt. So auch in einer Entscheidung des Amtsgericht Köpenick vom 15. September 2020 (AZ.: 3 C 201/19), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) Bezug nimmt.

In der Entscheidung war es bereits wiederholt zu Abmahnungen und sogar außerordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses gekommen. Der Vermieter störte sich insbesondere daran, dass der Mieter angeblich vertragswidrig seine Wohnung einer“ weiblichen Person“ überlassen habe, obwohl hierzu eine Erlaubnis nicht vorläge. Darüber hinaus habe der Mieter im Treppenhaus den Verwalter beleidigt, indem er ihm gegenüber „fuck you“ geäußert habe. Aufgrund der daraufhin erklärten Kündigung war der Vermieter der Auffassung, der Mieter müsse die Mietsache räumen und an ihn herausgeben. Hierauf war seine Klage gerichtet.

Diese Auffassung teilte das Gericht jedoch nicht. Zum einen sei eine unerlaubte und damit unberechtigte Gebrauchsüberlassung nicht nachgewiesen. Der vom Vermieter benannte Zeuge konnte hier keine ausreichenden Details vortragen. Möglich war auch, dass es sich um Bekannte des Mieters handelte, die sich selbstverständlich in der Wohnung zeitweise aufhalten durften. Darüber hinaus sei auch die Äußerung gegenüber dem Verwalter für eine Kündigung nicht ausreichend, da eine solche einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung insbesondere in der bereits angespannten Situation nicht ausreiche, um eine Kündigung zu begründen. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würden.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die jeweils vorgetragenen Kündigungsgründe als Einzelfall geprüft werden müssen. Verschiedene Kriterien, wie z.B. hier die Stimmung zwischen Mieter und Vermieter können bei der Bewertung des Gerichts eine entscheidende Rolle spielen. Letztlich ist damit eine verlässliche Vorhersage, welche Kündigungsgründe als ausreichend erachtet werden, nur schwer möglich. Dies ist nur denkbar, wenn es sich um objektive Gründe, wie z.B. ein Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsmieten handelt. Aufgrund der nicht unerheblichen Kosten, die mit einem Räumungsrechtsstreit verbunden sein können, empfiehlt es sich daher im Vorfeld juristischen Rat einzuholen.


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