Die Abrechnung fehlt – was ist zu tun?

Saarbrücken/Berlin (DAV). Die Abrechnung der Nebenkosten gehört zu den Dingen, die man am besten noch vor Jahresende erledigt. Denn das Gesetz gibt dem Vermieter auf, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzurechnen, andernfalls kann er keine Nachforderungen mehr verlangen. Bei einem Vertrag über Wohnraum muss der Vermieter also, wenn der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr entspricht, die Betriebskoten für das Jahr 2017 bis zum 31.12.2018 abrechnen und auch dafür Sorge tragen, dass der Mieter diese Abrechnung innerhalb der Frist erhält. Und dies am besten mit einem entsprechenden Nachweis. Sollte der Vermieter diese Frist nicht einhalten können, so kann er keine Nachforderungen mehr geltend machen, er bleibt letztlich auf diesen Kosten sitzen. Aber muss er dann auch wenigstens keine Abrechnung mehr erstellen? Nein, es kommt für ihn noch schlimmer. Auf diese Zwickmühle des Vermieters weist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) ausdrücklich anlässlich eines Urteils des Amtsgericht Saarbücken vom 25.07.2018 (AZ.: 3 C 477/17) hin.

In der Entscheidung war eine Abrechnung für das abgeschlossene Jahr nicht innerhalb von weiteren 12 Monaten erfolgt, der Vermieter machte demgemäß auch keine Nachzahlung mehr geltend. Vielmehr rührte sich weder Mieter noch der Vermieter über einen längeren Zeitraum, danach forderte der Mieter eine ordnungsgemäße Abrechnung, die der Vermieter nicht vornahm, da sich ja aufgrund des Zeitablaufes ohnehin alle Ansprüche erledigt hätten.

Dies sah der Richter anders: denn auch wenn der Vermieter eine Nachforderung nicht mehr geltend machen kann, kann der Mieter noch eine ordnungsgemäße Abrechnung verlangen. Dieser Anspruch besteht also unabhängig von der Frage, ob auch der Vermieter noch etwas von der Abrechnung hat. Denn aus dem Mietvertrag resultiert die Verpflichtung, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die geleisteten Vorauszahlungen zu erstellen. Diese Pflicht ist nicht abhängig von der Frage, ob noch Zahlungen verlangt werden können. In einem solchen Fall ist der Vermieter also doppelt gestraft: er muss sich die Mühe der Abrechnung machen und bekommt den genauen Betrag, den er hätte geltend machen können, vor Augen geführt. Eine Zahlungspflicht des Mieters besteht aber gerade nicht mehr.


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