Mietvertrag (Zustandekommen, Form, Inhalt)

Der Mietvertrag regelt die gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsparteien. Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter die Wohnung zur Benutzung zu überlassen. Der Mieter wird demgegenüber verpflichtet, an den Vermieter den vertraglich vereinbarten Mietzins (die Miete) zu zahlen und die Benutzung nur im vertraglich festgelegten Rahmen auszuüben. Erforderlich für den Vertragsschluss ist eine Einigung über den Mietgegenstand, die Mietzeit, den Mietpreis und darüber, dass die Überlassung der Mietsache zum Gebrauch erfolgt.

Der Mietvertrag muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  • Alle Vertragsparteien,
  • Eine genaue Bezeichnung der vermieteten Wohnung (Mietgegenstand), auch Stockwerk und Lage der Wohnung, (siehe hierzu auch: Fläche),
  • Die vereinbarte oder bestimmbare Miete (siehe hierzu Miete),
  • Den Beginn des Mietverhältnisses,
  • Bei schriftlichen Mietverträgen die Unterschriften aller Vertragsparteien.

Mietverträge können grundsätzlich mündlich, schriftlich oder in notariell beurkundeter Form geschlossen werden. Unter Umständen kommt ein Mietvertrag mit allen Pflichten und Rechten stillschweigend zustande, wenn der Mieter die vom Vermieter angebotenen Räume bewohnt. Schriftlich ist ein Mietvertrag dann geschlossen, wenn er schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift aller Vertragspartner festgehalten wurde.

Ein Mietvertrag kann unbefristet oder für bestimmte Zeit (befristet) geschlossen werden.

Ein Zeitmietvertrag (befristeter Mietvertrag) über die Miete einer Wohnung, die länger als 1 Jahr dauern soll, muss jedoch ausdrücklich schriftlich geschlossen werden. Dies ergibt sich daraus, dass gemäß § 550 BGB ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen wurde, für unbestimmte Zeit gilt.

Allgemein ist ein befristeter Mietvertrag ist nur dann wirksam, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 575 Abs. 1 BGB vorliegen. Diese Voraussetzungen lauten:

  • 575 Abs. 1 BGB: „Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
  • die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
  • in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
  • die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen".

 

Der Befristungsgrund muss bei Vertragsschluss konkret benannt sein und kann später nicht ausgetauscht werden. Die Laufzeit eines Zeitmietvertrages kann frei gewählt werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, kommt ein unbefristeter Mietvertrag zustande.

Hinsichtlich der unterschiedlichen Möglichkeiten der Kündigung und Vertragsbeendigung, die bei einem Zeitmietvertrag häufig ausgeschlossen ist, siehe Kündigung.