Durch den Maklervertrag wird der Makler verpflichtet, einen Vertrag zu vermitteln oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu erbringen. Der Auftraggeber wird verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Diese Vergütung wird auch als Provision bezeichnet. Wer die Maklertätigkeit in Bezug auf Wohnraum erbringt wird im Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermittG) als „Wohnungsvermittler“ bezeichnet. Grundsätzlich kann ein Maklervertrag gem. §§ 652 ff. BGB über viele verschiedene Vermittlungsgegenstände und Vertragsabschlussmöglichkeiten geschlossen werden. Das WoVermittG enthält im Verhältnis zu den Regelungen der §§ 652 ff. BGB ausschließlich auf Wohnraum beschränke Spezialnormen. Die Darstellung im Rahmen dieses kleinen Rechtslexikons beschränkt sich auf den Maklervertrag über die Vermittlung von Wohnraum und Immobilien.
Ein Maklervertrag mit gegebenenfalls entstehender Provisionspflicht kommt durch ein Angebot und eine Annahmeerklärung zustande. Für Maklerverträge ist grundsätzlich keine Form vorgeschrieben. Steht es zwischen einem Makler und einem Interessenten im Streit, ob ein Vertrag mit anschließender Vergütungspflicht zustande gekommen ist, so trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Dem kann der gelingt dem Makler leichter nachkommen, wenn der Kunde bei der Vertragsanbahnung auf den Makler zukommt. Hohe Anforderungen stellt die Rechtsprechung demgegenüber an die Darlegung eines Maklervertrages, wenn der Makler bereits Wohnungen inseriert hat und der Kunde sich erst daraufhin meldet. Im Zweifel ist es daher ratsam, sich anwaltlichen Rat zu holen, um zu prüfen, ob eine Zahlungsverpflichtung wirksam begründet wurde.
Im Rahmen der Einführung des Bestellerprinzips (Bestellerprinzip) wurde für alle Maklerverträge im Bereich des Wohnungsvermittlungsrechts die Textform des § 126 b BGB zwingend vorgeschrieben, § 2 Abs. 1 S. 2 WoVermittG. Mündliche Vereinbarungen sind unwirksam. Verstoßen Klauseln im Maklervertrag über Wohnraum gegen das WoVermittG, insbesondere gegen das Bestellerprinzip, sind sie nichtig.
Während der Vertragskaufzeit hat der Mietinteressent die Pflicht, ihm bereits bekannte Angebote von Vermietern dem Makler mitzuteilen. Vom Makler übermittelte Angebote sind von dem Suchenden vertraulich zu behandeln.
Grundsätzlich kann der unbefristete einfache Maklervertrag durch den Kunden und den Makler jederzeit frei beendet werden. Empfehlenswert ist aber aus Beweiszwecken die schriftliche Kündigung. Der Wohnungsvermittlungsvertrag endet mit dem erfolgreichen Nachweis oder der Vermittlung einer Mietwohnung an den Mietinteressenten. Der Mietinteressent ist zur Kündigung verpflichtet, wenn er seine Mietabsicht aufgibt oder sich unabhängig von der Maklertätigkeit für eine Wohnung entschieden hat.
Für einen Maklervertrag über Immobilien gilt zudem, dass die Willenserklärung auf den Abschluss eines Maklervertrages widerrufen werden kann, wenn es sich um einen Fernabsatzvertrag gem. § 312c BGB handelt, also einen Vertrag, der unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird (vgl. BGH Urt. v. 7. Juli 2016, Az. I ZR 30/15). Dies betrifft unter anderem per E-Mail und telefonisch geschlossene Maklerverträge. Diese können somit innerhalb der Widerrufsfrist, und insbesondere dann, wenn keine Widerrufsbelehrung erteilt wurde, auch nach dem erfolgten Grundstückskauf noch widerrufen werden. Die vereinbarte Provision kann der Makler dann nicht mehr verlangen. Nach dem Widerruf kann der Makler für bereits erbrachte Leistungen Wertersatz nur verlangen, wenn er den Verbraucher hierauf vorab ausdrücklich hingewiesen hat (§ 357 Abs. 8 BGB). Daher ist es empfehlenswert, zur Prüfung von Zahlungsverpflichtungen in solchen Fällen im Zweifel anwaltlichen Rat einzuholen.