Provision

Durch den Maklervertrag wird der Makler verpflichtet, einen Vertrag zu vermitteln oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages zu erbringen, § 652 BGB. (vgl. Maklervertrag). Der Auftraggeber wird demgegenüber verpflichtet, die vereinbarte Vergütung, auch als Provision bezeichnet, zu zahlen. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 652 BGB, wobei das BGB noch von dem alten Begriff „Mäklervertrag“ ausgeht. Dort heißt es, dass der Auftraggeber zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet ist, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. Der Anspruch wird grundsätzlich mit der Wirksamkeit des vermittelten Vertrags fällig.

Für Maklerleistungen außerhalb der Suche nach Wohnraum (siehe dazu unten) gilt hinsichtlich der Provision der Grundsatz des § 653 BGB. Wenn die Höhe der Provision nicht vertraglich festgesetzt ist, orientiert sie sich letztlich am üblichen Lohn für eine solche Leistung. Beim Immobilienverkauf ist die Provisionshöhe grundsätzlich frei verhandelbar. Marktüblich dürfte eine Maklerprovision von rund 7% sein. Denn der Makler wird nicht nach dem Umfang seiner Bemühungen, sondern nach dem „Wert“ des angestrebten Vertrags entlohnt. Meist erfolgt die Vereinbarung der Provision daher als ein Prozentsatz der Geldleistung im Hauptvertrag, z.B. Kaufpreis einer Immobilie. Oftmals wird auch vereinbart, dass sich der Käufer und der Verkäufer die Provision teilen. Die Höhe der üblichen Provision sowie die übliche Verteilung stellen sich in den einzelnen Bundesländern verschieden dar.

Besonderheiten bestehen im Bereich der Vermittlung von Wohnraum. Nach dem Bestellerprinzip besteht eine Provisionspflicht des Wohnungssuchenden nur noch dann, wenn er dem Makler einen eigenständigen Suchauftrag erteilt und dieser für den Kunden suchend tätig wird und ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen oder die Gelegenheit zum Abschluss nachgewiesen wurde. Die Höhe der Provision für den Wohnungsvermittler darf maximal zwei Monatsmieten abzüglich gesondert abzurechnender Nebenkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer betragen, § 3 Abs. 2 WoVermittG.

Unwirksam ist es, wenn ein Wohnungsvermittler in seinen AGB eine erfolgsunabhängige Provision vereinbaren möchte. Einschreibgebühren, Schreibgebühren oder Auslagenerstattungen darf der Wohnungsvermittler nur dann verlangen, wenn die nachgewiesenen Auslagen eine Monatsmiete übersteigen, § 3 WoVermittG. Es kann jedoch vereinbart werden, dass bei Nichtzustandekommen eines Mietvertrages die in Erfüllung des Auftrages nachweisbar entstandenen Auslagen zu erstatten sind.

Steht es zwischen einem Makler und einem Interessenten im Streit, ob ein Vertrag mit anschließender Vergütungspflicht zustande gekommen ist, so trägt grundsätzlich der Makler die Darlegungs- und Beweislast. Im Zweifel ist es empfehlenswert, die Berechtigung einer geltend gemachten Provision rechtlich prüfen zu lassen.