Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ist neben der Wohnungseigentümerversammlung und dem Verwalter das dritte, aber nur optionale und unterstützende Organ einer Wohnungseigentümergemeinschaft, § 29 WEG. Der Verwaltungsbeirat besteht in der Regel aus 3 Wohnungseigentümern, die meist ehrenamtlich tätig sind. Die Bestimmung der Verwaltungsbeiratsmitglieder selbst ist keine Bestellung (wie beim Verwalter), sondern eine Wahl, so dass insoweit die relative Mehrheit genügt, und erfolgt per Beschluss in der Eigentümerversammlung. Aufgaben des Verwaltungsbeirats sind die Unterstützung des Verwalters, § 29 Abs. 2 WEG. Dies wird beispielsweise umgesetzt durch Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Kostenangeboten für Sanierungsmaßnahmen, bei der Vorbereitung der Wohnungseigentümerversammlung und bei der turnusmäßigen Information der Wohnungseigentümer. Der Verwaltungsbeirat sollte darüber hinaus den Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vor der Beschlussfassung überprüfen und mit einer eigenen Stellungnahme versehen, § 29 Abs. 3 WEG. Damit einher geht eine gewisse Kontrollfunktion des Beirats, die dieser gegenüber dem Verwalter ausübt. Für die Mitglieder des Beirats gilt nicht die Bestellungsgrenze von zunächst 5 Jahren, die bei dem Verwalter zu berücksichtigen ist. Wenn ein Entlastungsbeschluss gefasst wird, drückt dieser vorrangig das Vertrauen der Wohnungseigentümer aus.