Räumung und Herausgabe

  1. Herausgabe

Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf Rückgabe der Wohnung aus § 546 BGB. Danach ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben, wobei dies grundsätzlich unmittelbar nach Beendigung des Mietverhältnisses zu erfolgen hat. Rückgabe bedeutet dabei die (freiwillige) Räumung der Wohnung und Herausgabe in vertragsgemäßen Zustand an den Vermieter. „Geräumt“ ist die Wohnung, wenn der Mieter alles entfernt hat, was er im Rahmen des Gebrauchs eingebracht hat. Die Herausgabe erfolgt indem der Mieter dem Vermieter alle Schlüssel der Wohnung zurückgibt. Es empfiehlt sich, die Rückgabe der Wohnung dergestalt vorzunehmen, dass ein gemeinsamer Übergabetermin stattfindet und schriftlich protokolliert wird.

  1. Nutzungsentschädigung

Erfolgt die Rückgabe verspätet, so hat der Vermieter einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung mindestens in der Höhe der bisherigen Miete, § 546 a BGB. Diese Entschädigung kann der Vermieter nur verlangen, wenn die verspätete Rückgabe gegen seinen Willen erfolgt. Setzt der Vermieter dem Mieter eine über das Ende der Mietzeit hinausgehende Frist, beispielsweise zur Vornahme von Reparaturen, so steht im der Entschädigungsanspruch nicht zu. Es kann in diesem Fall jedoch ein Schadensersatzanspruch nach §§ 564 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB bestehen. Dies beispielsweise, wenn ein Nachmieter erst verspätet in die Wohnung einziehen kann. Hinsichtlich der verschiedenen Möglichkeiten der Entschädigungszahlung oder der Schadensersatzansprüche wird empfohlen, sich im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen.

  1. Räumung

Der Vermieter kann den Mieter nach der Kündigung des Mietverhältnisses auf Räumung der Wohnung verklagen, wenn eine freiwillige Räumung nicht erfolgt. Dem Mieter kann nach der ordentlichen oder fristlosen Kündigung des Mietvertrages eine angemessene Räumungsfrist eingeräumt werden. Diese Räumungsfrist beträgt häufig 3 Monate, orientiert sich jedoch auch an der Situation des Wohnungsmarkts in der jeweiligen Gegend. Ob eine Räumungsfrist gewährt wird und wie lange diese ist, steht im Ermessen des entscheidenden Gerichts. Dabei sind die Interessen des Mieters und des Vermieters zu berücksichtigen. Für den Mieter stellt die Räumungsfrist eine Zeit dar, die ihn vor Wohnungslosigkeit schützen soll. In dieser Zeit muss er sich verstärkt um eine Ersatzwohnung kümmern. Die Räumungsfrist kann unter Umständen verlängert werden, darf jedoch nach den gesetzlichen Regeln insgesamt nicht mehr als ein Jahr betragen, § 721 Abs. 5 ZPO. Bei drohender Obdachlosigkeit oder in Extremfällen wie drohender Lebensgefahr ist eine Zwangsräumung nach Ablauf der Räumungsfrist unzulässig (BVerfG WUM 2014, 174).

Die vertraglichen Pflichten des Mieters, insbesondere die Pflicht zur Zahlung der Miete, bestehen während der Räumungsfrist weiter. Zahlt der Mieter die Miete nicht, so ist eine Räumungsfrist dem Vermieter nicht zumutbar. Bei einem befristeten Mietvertrag ist eine Räumungsfrist nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit grundsätzlich nicht möglich.

Die Zwangsräumung einer Wohnung erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher, § 885 ZPO. Dieser beauftragt möglichst kostengünstig ein Umzugsunternehmen, um an dem Räumungstermin die in der Wohnung befindlichen Gegenstände abholen zu lassen. Der gesamte Hausrat wird dann verwahrt und gegebenenfalls verwertet oder vernichtet. Alternativ gibt es das sogenannte Berliner Modell, bei dem der Hausrat nicht abtransportiert wird, sondern lediglich das Schloss der Wohnung ausgetauscht wird. Dabei muss vor der Übergabe der Wohnung an den Vermieter eine Bestandsaufnahme der Sachen des Mieters erfolgen