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Geschätzter Gasverbrauch der Vorjahre kann bei späterer Ablesung zu bösen Überraschungen führen

(23.04.2024) Im Streit um Rückzahlung von Vergütung für die Gasversorgung lehnte das Amtsgericht München eine Klage auf Zahlung von 4.259,56 EUR ab. Die Klägerin hatte für ihre Immobilie von der Beklagten Gas bezogen. Gegenstand der Klage war die Erdgasjahresabrechnung vom 13.04.2021 für den Zeitraum von März 2020 bis März 2021 mit einem Rechnungsbetrag von 4.259,56 EUR und einem berechneten Gasverbrauch von 63.528 kWh.

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