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Grundstückseigentümer muss nicht für völlig risikofrei begehbaren Terrassenzuweg sorgen

(22.09.2022) Ein Grundstückseigentümer muss einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrssicherungspflichten. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung die Beschwerde der gestürzten Nachbarin gegen ihr vom Landgericht verwehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 zurückgewiesen.

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