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Kaufentscheidung kann bis zum Notartermin beeinflusst werden

(23.09.2021) Der Ver­käu­fer eines Grund­stücks haf­tet für seine un­zu­tref­fen­de öf­fent­li­che Äu­ße­rung über Sach­ei­gen­schaf­ten der Im­mo­bi­lie nur dann nicht, wenn seine Aus­sa­ge eine Kauf­ent­schei­dung nach­weis­lich nicht be­ein­flusst. Ent­schei­dend ist dabei der Zeit­punkt der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung, auch wenn zuvor be­reits Kauf­be­reit­schaft si­gna­li­siert wor­den war, wie der Bun­des­ge­richts­hof klar­stellt. Wür­den in einem nach si­gna­li­sier­ter Kauf­be­reit­schaft über­sand­ten Ex­po­sé un­zu­tref­fen­de An­ga­ben ge­macht, könne dies damit die Kauf­ent­schei­dung noch be­ein­flus­sen.

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