(16.04.2021) Der 8. Zivilsenat des Kammergerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2021 mit Urteil vom 01.04.2021 als Berufungsinstanz entschieden, dass bei einer staatlich angeordneten Geschäftsschließung wegen der Corona-Pandemie die Gewerbemiete wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage auf die Hälfte herabzusetzen sein könne, ohne dass eine Existenzbedrohung des Mieters im Einzelfall festgestellt werden müsse.