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Wie erfolgt Härtefallabwägung bei einer Mieterhöhung nach Modernisierung?

(09.10.2019) Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich gestern mit den Maßstäben befasst, nach denen sich die Abwägung zwischen den Interessen der Mietvertragsparteien richtet, wenn sich der Wohnraummieter gegenüber einer Modernisierungsmieterhöhung auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 559 Abs. 4 Satz 1 BGB) beruft.

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