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Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig möglich

Schonfristzahlung wirkt aber nur bei fristloser Kündigung - Mieterbund fordert Gesetzesänderung

(21.09.2018) Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug des Mieters fristlos und gleichzeitig ordentlich, das heißt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 231/17 und VIII 261/17). Während der Mieter die fristlose Kündigung durch Nachzahlung der offenstehenden Mieten aber ungeschehen machen kann, bleibt die ordentliche Kündigung wirksam. Der Mieter verliert seine Wohnung, obwohl er alle Mietschulden beglichen hat.

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