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Widerruf eines Immobiliendarlehens wegen unzulässiger fristverkürzender Klausel wirksam

(24.05.2018) Das Landgericht Düsseldorf hat den Widerruf eines 2010 geschlossenen Immobiliendarlehensvertrags aufgrund einer Klausel, mit der § 193 BGB generell abbedungen und so die 14-tägige Widerrufsfrist unzulässig verkürzt wurde, für wirksam erachtet. Dies hat die Verbraucherzentrale Hamburg am 23.05.2018 mitgeteilt (Urteil vom 15.12.2017, Az.: 10 O 143/17).

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