Zweifel bei Eigenbedarf

Berlin/Berlin (DAV). Wenn der Vermieter seine Wohnung selbst oder für einen nahen Angehörigen braucht, kann er einen bestehenden Mietvertrag kündigen. Dies stellt für den Mieter einen erheblichen Einschnitt dar; ohne dass er sich selbst falsch verhalten hätte, muss er seine Wohnung verlassen. Dieses berücksichtigt der Gesetzgeber zum einen damit, dass er dem Mieter bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs eine längere Räumungsfrist eingeräumt wird, wenn er seit mehr als fünf Jahren in der Wohnung lebt.

Aber auch die Rechtsprechung erkennt die schwierige Situation des Mieters und den hohen Stellenwert der eigenen Wohnung und stellt daher hohe Anforderungen.

In diesem Zusammenhang nimmt die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2018 (AZ.: 65 S 241/17) Bezug und erklärt, dass Zweifel bezüglich des Eigenbedarfes zu Lasten des Vermieters gehen.

In der Entscheidung wurde die Kündigung wegen Eigenbedarfs erklärt und das Gericht musste feststellen, ob – wie behauptet – die 17-jährige Tochter des Vermieters die gekündigte Wohnung benötigt. Hierzu hat das Gericht die Tochter als Zeugin befragt. Das Ergebnis dieser Zeugenaussage war für das Gericht nicht eindeutig– zum einen musste hier eine Absicht oder ein Wunsch dargelegt werden, der gerade nicht mit objektiven Kriterien belegt werden kann. Zum anderen müsste dieser Wunsch bzw. die Absicht ausreichend konkretisiert sein.

Zu diesem Ergebnis konnte das Gericht in dem zu entscheidenden Fall aber gerade nicht kommen. Vielmehr bestanden nach der Zeugenaussage weiterhin Zweifel an der ernsthaften Absicht der Tochter, die Wohnung für sich selbst zu nutzen.

Das Allgemeingültige in dieser Entscheidung erwähnten die Richter dann ganz am Ende der Entscheidung: wenn Zweifel bestehen bleiben, ob tatsächlich ein Eigenbedarf gegeben ist, gehen diese zu Lasten des Vermieters. Mit anderen Worten: der Vermieter muss positiv beweisen, dass er oder ein Angehöriger den Wohnraum benötigt. Eine weitere Entscheidung, die dem Schutz des Mieters auf Bestand seines Lebensmittelpunktes dient.


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