Wie du mir, so ich Dir

Berlin/Berlin (DAV). Die wesentliche Pflicht des Mieters ist die Zahlung der vereinbarten Miete. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach oder zahlt zu wenig oder zu spät, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die in vielen Fällen auch die Kündigung des Vermieters rechtfertigt. Dennoch bleibt bei einer Kündigungserklärung für den Vermieter immer ein Risiko. Denn falls sich der Mieter gegen die Kündigung zur Wehr setzt, wird der Richter immer eine Abwägung im Einzelfall vornehmen und unter anderem prüfen, ob die behauptete Vertragsverletzung so erheblich ist, dass diese eine Beendigung des Mietvertrages rechtfertigt.

So auch in einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 20.03.2018 (AZ.: 67 S 12/18), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung befand sich der Mieter mit einem erheblichen Betrag der Miete im Rückstand. Eigentlich ein klarer Fall, das Gesetzt sieht in einem solchen Fall ausdrücklich einen Grund zur Kündigung. Dennoch gaben die Richter dem Mieter hier – ebenso wie zuvor das Amtsgericht – Recht. Der Grund lag aber nicht im Fehlverhalten des Mieters, sondern vielmehr in der Tatsache, dass der Vermieter sich zuvor auch nicht richtig verhalten hatte – er selbst war gegenüber dem Mieter noch unmittelbar Ausspruch der Kündigung mit einem ebenfalls erheblichen Betrag über 5.00,00 € im Rückstand gewesen. Das Gericht hat dann, wie immer bei einer Kündigung alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abgewogen und kam zu dem Ergebnis, dass die Pflichtverletzung des Mieters nicht so erheblich ist, dass sie zu einer Beendigung des Mietvertrages führt. Denn wer selbst erheblich im Verzug ist, kann sich nicht darauf berufen, dass der andere nicht rechtzeitig zahlt. Die Kündigung war daher nach der Auffassung des Landgerichts unwirksam und der Mieter durfte in der Wohnung bleiben.


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