Was war zuerst – Der Mieter oder der Schaden?

Saarbrücken/Berlin (DAV). Am Ender einer Vertragszeit gibt der Mieter die Wohnung an den Vermieter zurück. Anlässlich dieser Übergabe wird oftmals ein Protokoll erstellt, in welchem Zählerstand und ggf. übernommene Gegenstände, wie z. B. die Einbauküche, aufgeführt werden. Das Protokoll soll aber auch dazu dienen, den Zustand der Wohnung festzuhalten. Sind noch Renovierungsarbeiten vom Mieter geschuldet? Oder sind vielleicht sogar Beschädigungen vorhanden? Aber auch, wenn ein solches Protokoll nicht erstellt wird, wird manchmal seitens des Vermieters ein Schaden geltend gemacht. Oftmals wird dann zur Reparatur die Kaution einbehalten.

Hinsichtlich der Frage, wie sich der Mieter dann gegen solche Ansprüche wehren kann, informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12. Januar 2017 (AZ.: 120 C 12/16).

In der Entscheidung hatte der Mieter einen Einwand erhoben, der ihn tatsächlich von den Reparaturkosten befreien würde. Sein Argument war, dass der Schaden schon bereits bei seinem Einzug vorhanden gewesen sei und nicht er, sondern vielmehr sein Vormieter, oder vielleicht noch der Vorvormieter für diesen Schaden verantwortlich sei. Die Türen und Türzargen, an denen der Vermieter den Schaden behauptete, seien schon bei seinem Einzug erheblich abgenutzt und zerkratzt gewesen. Es seien daher – wenn überhaupt – nur kleinere Kratzer hinzugekommen, die auf keinen Fall einen Schaden darstellen würden.

Problematisch war hier allein die Frage, ob der Mieter diese Behauptung auch beweisen konnte. Denn, so das Amtsgericht, der Vermieter muss grundsätzlich beweisen, dass ein Schaden zum Zeitpunkt des Auszuges vorgelegen hat, der Mieter dahingegen, dass dieser bereits bei Einzug vorhanden war.

Hierzu kann der Vermieter auf das unterschriebene Abnahmeprotokoll zurückgreifen, auf Bilder, Sachverständigengutachten oder auch Zeugenaussagen, wie z.B. die der Handwerker. Gleiches gilt für den Mieter. Sofern er behauptet, der Schaden war vor ihm da, muss er hier Zeugen oder aber im besten Fall ein Übernahmeprotokoll der Wohnung vorlegen. Ist in einem vom Vermieter unterschriebenen Protokoll aufgeführt, dass bei Übernahme der Wohnung schon der Schaden vorhanden ist, kann der Mieter hierfür nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Sofern eine Wohnung mit Mängeln übernommen wird, empfiehlt sich daher immer die Erstellung eines Übernahmeprotokolls, im besten Fall mit Bildern, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. So wird es dem Mieter am besten gelingen, sich gegen unberechtigte Schadensansprüche zur Wehr zu setzen.

In dem zu entscheidenden Fall war dies dem Mieter nicht möglich, insbesondere hatte das Übernahmeprotokoll keinen Hinweis auf die bereits defekten Türen und Türzargen enthalten. Das Gericht gab daher dem Vermieter Recht.


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