Schimmelpilzbefall – kein automatisches Rechts zur Kündigung

Bergisch Gladbach/Berlin (DAV). Wenn im einen dauerhaften Vertrag für eine Partei die Fortsetzung nicht mehr zumutbar ist – auch nicht bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist – gibt es die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Dies gilt auch im Mietrecht. Aber wann ist das Maß voll? Wann darf der Mieter berechtigterweise die Wohnung sofort verlassen und kann als Folge dessen auch den weitergehenden Schaden wie Umzugskosten und ähnliches vom Vermieter ersetzt verlangen?

Mit diesen Fragen beschäftigte sich das Amtsgericht Bergisch Gladbach in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2018 (AZ.: 60 C 436/15), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Wohnung befand sich Feuchtigkeit und auch Schimmelpilze – und dies nicht nur in der Wohnung selbst, sondern nach dem Vortrag des Mieters auch an seinen Möbeln und Gegenständen, die in der Wohnung standen. Unter anderem kündigte der Mieter dann fristlos aufgrund des umfangreicheichen Schimmelbefalls und der damit einhergehenden Gesundheitsgefährdung. Hiermit war der Vermieter nicht einverstanden. Er gab an, dass es nicht ausreiche, bloß die Gesundheitsgefährdung zu behaupten. Eine Gefährdung sei gerade noch keine Beeinträchtigung.

Dies sah das Gericht zunächst anders. Es ist gerade nicht erforderlich, dass sich die Gefährdung der Gesundheit schon realisiert hat und tatsächlich eine Erkrankung beim Mieter vorliegt. Ausreichend ist es, wenn nach objektiven Kriterien eine Gefährdung ernsthaft in Betracht kommt. Dennoch hatte der Mieter hier keinen Erfolg. Es reicht dagegen gerade nicht aus, wenn –  wie im vorliegenden Fall geschehen – im Allgemeinen festgestellt wird, dass Schimmel zu einer Gesundheitsgefährdung führen kann. Vielmehr ist im Einzelfall anhand von objektiven Kriterien zu ermitteln, welcher Art der Schimmel ist und welche konkreten Gefahren bei der Nutzung der Mietsache bestehen. Dies war in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht vorgetragen worden, so dass die fristlose Kündigung nicht durchgreifen konnte.

Es bedarf daher nicht nur eines allgemeinen Grundes, der an sich geeignet ist, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Vielmehr muss dies für den konkreten Einzelfall eine detaillierte Begründung vorgetragen werden.


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