Rückständige Wohngelder – wer trägt die Kosten für den Anwalt?

Frankenthal/Berlin (DAV). In einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommt es immer wieder vor, dass ein Eigentümer sein Wohngeld nicht zahlt. Der Verwalter ist per Gesetz zur Geltendmachung dieser Beträge verpflichtet. Dies ergibt sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz, wonach er für die Einnahme der Kostenbeiträge Sorge zu tragen hat. Aber kann der Verwalter in einem solchen Fall einen Anwalt auch mit der außergerichtlichen Geltendmachung dieser Beträge beauftragen?

Anlässlich dieser Frage informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über einen Entscheidung des Amtsgerichts Frankenthal vom 9. November 2016 (AZ.: 3a C 234/16). In dem Fall war der Anwalt für die Gemeinschaft tätig geworden und hatte den säumigen Eigentümer aufgefordert, die rückständigen Beträge zu zahlen. Diese (außergerichtliche) Tätigkeit wurde der Gemeinschaft als Auftraggeberin vom Anwalt in Rechnung gestellt. Diese war aber der Auffassung, dass die Anwaltskosten von dem Eigentümer gezahlt werden müssten, der das Ganze mit seiner verspäteten Zahlung veranlasst hatte. Es wurde daher eine Klage auf Erstattung dieser vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren von der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer erhoben.

Das Gericht wies die Klage ab. Dabei entspricht die hier ebenfalls vorliegende Ermächtigung des Verwalters, Ansprüche der Gemeinschaft gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen, in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung. Diese umfasst aber, so das Gericht, grundsätzlich nur die Befugnis, im gerichtlichen Verfahren einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen. Es bedarf dahingegen einer gesonderten Ermächtigung, wenn ein Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Beitreibung von Wohngeldern beauftragt werden soll. Hierzu bedarf es einer gesonderten Beschlusses der Gemeinschaft. Da ein solcher im vorliegenden Fall nicht gegeben war, musste der säumige Eigentümer diese Kosten nicht erstatten.

Für die Gemeinschaft heißt dies aber nicht, dass sie auf den Kosten sitzen bleiben muss. Denn der Verwalter ist hier über seine Ermächtigung hinaus tätig geworden und konnte nicht für die Gemeinschaft den Anwalt beauftragen. Letztlich wären also die Kosten von dem Verwalter zu tragen.


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