Mietminderung bei Straßenlärm

Berlin/Berlin (DAV). Ein Vermieter kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst nichts falsch gemacht hat. Alleine aufgrund der Tatsache, dass er seine Wohnung vermietet, kann er zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt zum Beispiel, wenn schon bei Übergabe der Mietsache Mängel vorhanden sind. In diesem Zusammenhang verweist die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) auf eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 14.06.2017 (AZ.: 65 S 90/17).

In der Entscheidung fühlte sich der Mieter einer Wohnung durch Lärm, namentlich Straßenbauarbeiten vor seiner Wohnung gestört und minderte über einen langen Zeitraum, mehr als ein Jahr, die Miete um 20 Prozent. Der Vermieter kündigte den Mietvertrag wegen der seiner Meinung nach offenen Mietzahlungen. Der Mieter war jedoch der Ansicht, der anhaltende Straßenlärm stelle einen Mangel dar und daher sei er zur Kürzung der Miete berechtigt. Die Kündigung sei daher unwirksam.

Dieser Auffassung folgte das Landgericht nicht. Hierbei nahmen die Richter Bezug auf eine Entscheidung des Bundesgerichthofes (AZ.: VIII ZR 197/14), wonach nach vernünftiger Betrachtungsweise der Mieter regelmäßig nicht erwarten kann, dass der Vermieter die vertragliche Haftung für derartige „Umweltbedingungen“ übernehmen will. Die Annahme einer so weitgehenden, vom Vermieter nicht beherrschbaren Haftung kommt allenfalls in Ausnahmefall in Betracht und bedarf konkreter Anhaltspunkte. Solche waren in diesem Fall jedoch nicht zu erkennen. Insbesondere waren keine Vereinbarungen der Parteien hierzu im Mietvertrag enthalten. Vielmehr sprach in diesem Fall nach Auffassung des Gerichts viel mehr dafür, dass die nachträgliche, für den Vermieter nicht zu beeinflussende Lärmbeeinträchtigung grundsätzlich keinen zur Mietminderung berechtigenden Mangel begründet, wenn auch der Vermieter diese als unwesentlich und ortsüblich hinnehmen muss. Anders gesagt: wenn es keine besonderen Abreden zwischen Mieter und Vermieter gibt, muss der Mieter das dulden, wogegen sich der Vermieter auch nicht wehren kann. Dies war hier bei den öffentlich veranlassten Bauarbeiten der Fall, die sich auch aufgrund der innerstädtischen Lage durchaus im Rahmen des ortsüblichen und angemessenen hielten. Ein Mieter in der Innenstadt von Berlin muss damit rechnen, dass Bauarbeiten durchgeführt werden. Der Mieter durfte in diesem Fall daher die Miete nicht mindern und befand sich seit über einem Jahr im Rückstand, so dass die Kündigung wirksam war.

 


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