Mieter im Ausland – berechtigtes Interesse zur Untervermietung besteht

Berlin/Berlin (DAV). Der Abschluss des Mietvertrages erfolgt in fast allen Fällen auf unbestimmte Zeit. Er kann also über viele Jahre oder sogar Jahrzehnte bestehen. Dies bedeutet, dass sich an der persönlichen oder auch beruflichen Situation des Mieters im Laufe der Zeit einiges ändern kann. So kann zum Beispiel ein längerer Auslandsaufenthalt durch den Arbeitgeber veranlasst werden. Für den Mieter stellt sich in solchen Zeiten die Frage, was zu tun ist. Ist nicht abzusehen, wann oder ob überhaupt der Mieter zurückkehrt, kann er das Mietverhältnis beenden und ggf. einen Nachmieter stellen.

Was aber, wenn von vorneherein klar ist, dass der Auslandaufenthalt befristet ist? In so einem Fall wird man nicht alle Zelte abbrechen wollen, es bietet sich vielmehr an, die Wohnung weiter zu vermieten. Aber ist diese Untermiete gestattet? Und muss der Vermieter hiervon in Kenntnis gesetzt werden oder sogar zustimmen?

Mit diesen Fragen beschäftigt sich ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 19.April.2017 (AZ.: 66 S 281/17), auf das die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung wollte der Mieter für ein Jahr, maximal 14 Monate ein Zimmer der Zwei-Zimmer-Wohnung untervermieten. Hiermit war der Vermieter nicht einverstanden, so dass es zur Klage kam. Denn unstreitig war die Untervermietung auch nach dem geschlossenen Mietvertrag von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Das Gericht gab hier dem Mieter Recht. Er hatte hier in einem sehr eindeutigen Anschreiben dargelegt, dass zum einen die Finanzierung des Auslandaufenthaltes und parallel dazu die Zahlung der vollen Miete nicht möglich sei und daher für einen beschränkten Zeitraum von maximal 14 Monate die Vermietung eines Zimmers beabsichtigt sei. Damit hatte – so das Gericht – der Mieter ausreichend dargelegt, dass ein berechtigtes Interesse an der Vermietung besteht. Wenn dies der Fall ist, darf der Vermieter nicht mehr ohne konkrete Angabe von Gründen seine Zustimmung verweigern. Pauschale Behauptungen, wie z.B. der Untermieter sei unzuverlässig oder nicht vertrauenswürdig, reichen gerade nicht mehr aus. Da hier der Vermieter aber keine überzeugenden Argumente gegen den Untermieter vorbringen konnte, der Mieter dahingegen seine Gründe plausibel und nachvollziehbar darlegen konnte, wurde hier zu Lasten den Vermieter entschieden. Es ist also auch in der Hand des Mieters durch sorgsame Vorbereitung die Zustimmung des Vermieters verlangen zu können.


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