Kein Burkini-Verbot im Schwimmbad der WEG

Köln/Berlin (DAV). Die letzte Anordnung aus Bayern, Kreuze als „Ausdruck der geschichtlichen und kulturellen Prägung Bayerns in jeder staatlichen Behörde im Eingangsbereich jedes Dienstgebäudes „deutlich wahrnehmbar aufzuhängen, zeigt, dass die Debatte über Religionsfreiheit und auch religiöse Symbole noch nicht erledigt ist. Ein weiteres Dauerthema in diesem Bereich ist das Kopftuch und auch der sogenannte „Burkini“. Für die Einen bloßes Kleidungsstück, für die Anderen Symbol mit weitreichender Bedeutung.

Auch das Amtsgericht Köln musste sich in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2017 (AZ.: 204 C 97/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung hatte die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Beschluss gefasst, nach dem es verboten sein soll, das in der Gemeinschaft befindliche Schwimmbad als auch die Sauna in Ganzkörperbekleidung zu nutzen. Für diesen Beschluss war mehrheitlich in der Eigentümerversammlung gestimmt worden, nunmehr wurde dieser aber von der betroffenen Eigentümerin angefochten. Sie fühlte sich in ihren Rechten verletzt, da sie für den Fall, dass das Tragen eines Ganzkörperanzuges verboten sei, faktisch von der Nutzung des Bades ausgeschlossen sei. Und dies, obwohl es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.

Diese Auffassung bestätigte das Amtsgericht und erklärte den Beschluss sogar für nichtig. Die Gemeinschaft hätte hier bereits keine Beschlusskompetenz, da in eine individuelle Rechtsposition der Eigentümerin eingegriffen wird. Einem Eigentümer muss es gestattet sein, mit handelsüblicher Kleidung das Schwimmbad zu nutzen. Diese Voraussetzungen erfülle ein Burkini. Auch ist nicht ersichtlich, welchen Nachteil die übrigen Eigentümer durch das Tragen des Anzuges hinnehmen müssten. Das Vorbringen, dieser sondere mehr Wassertropfen ab als „normale“ Badekleidung, überzeugt das Gericht ebenso wenig wie ein behauptetes Hygienerisiko. Auch hier gäbe es keinen allgemeinen Erfahrungsgrundsatz, dass ein Schwimmbadbesucher im Burkini in der Regel ungepflegter wäre als ein anderer Besucher. Der Beschluss wurde daher aufgehoben. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass eine Beeinträchtigung nur im konkreten Einzelfall durch das Gericht geprüft wird und pauschale Behauptungen und Unterstellungen hier gerade nicht ausreichen.


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