Kein Anspruch auf Protokollberichtigung

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Wohnungseigentümer regeln ihre Angelegenheiten in der Eigentümerversammlung. Hier soll der Verwalter die Eigentümer informieren, es soll Raum für Diskussionen und Gespräche geben und letztlich Beschlüsse gefasst werden. Das Teilnahmerecht und das Rederecht sind die wesentlichen Rechte des Wohnungseigentümers, die sogenannte Kernbereiche. Meinungsbildung und Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft können ohne Eigentümerversammlung nicht stattfinden. Über die Beschlüsse muss der Verwalter zum einen eine Sammlung führen, daneben ist über den Ablauf der Versammlung eine Niederschrift zu erstellen. Welchen Umfang dieses Protokoll haben muss und was geschieht, wenn der Inhalt der Versammlung falsch wiedergegeben wird, beschäftigte unter anderem das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 12. Oktober .2017 (AZ.: 2-13 S 107/17).

„Viele Eigentümer beschweren sich, wenn das Protokoll nicht mit dem tatsächlichen Verlauf der Versammlung übereinstimmt“, so Rechtsanwalt Michael Drasdo, stellvertretender Vorsitzender im Geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). „Dabei ist es schwer, im Nachhinein festzustellen und letztlich auch zu beweisen, was tatsächlich objektiv zu protokollieren ist, da auch jeder Eigentümer nur seine subjektiven Eindrücke wiedergegeben kann.“

Aber ist die Korrektur überhaupt erforderlich? In den allermeisten Fällen nicht, so auch das Landgericht Frankfurt am Main. Dieses ist der überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung gefolgt und hat das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers verneint. Denn das Protokoll über die Versammlung hat keine umfassende und weitreichende Bedeutung. Der Beweiswert der Niederschrift ist nur, dass der Unterzeichner die Angabe für wahrheitsgemäß befindet. Ob tatsächlich der objektive Geschehensablauf der Versammlung wiedergegeben wird, ergibt sich nicht automatisch aus dem Protokoll. Insofern ist es zumindest dann immer nicht sinnvoll die Gerichte mit einem Antrag auf Protokollberichtigung zu beschäftigen, wenn sich die Rechtsposition des Wohnungseigentümers durch die begehrte Änderung nicht wesentlich verbessert oder zumindest erheblich verändert. Mit anderen Worten: nur die einfache Richtigstellung eines Protokolls, ohne dass damit weitere dahinterstehende Zwecke verfolgt werden, kann vor Gericht keinen Erfolg haben. Man muss sich daher immer fragen: Warum soll die Niederschrift korrigiert werden.


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