Haftungsbeschränkung für Beiräte laut Amtsgericht zulässig

Friedberg/Berlin (DAV). Im Wohnungseigentumsgesetzt ist die Bildung eines Verwaltungsbeirates vorgesehen. Zwar handelt es sich nicht um eine zwingende Vorschrift, vielmehr kann ein Beirat gebildet werden. Ein solcher stellt aber in der Regel, zumindest in großen Gemeinschaften, eine sinnvolle Maßnahme dar. Er ist das Bindeglied zwischen Verwalter und Eigentümern und soll auch die Tätigkeit des Verwalters kontrollieren und überwachen. Er wahrt also die Interessen aller Eigentümer.

Mit dieser Tätigkeit, die in der Regel wenn überhaupt nur mit einer Aufwandsentschädigung verbunden ist, geht viel Arbeit einher. Daher ist es in bestimmten Gemeinschaften schwer genügend Freiwillige zu finden, insbesondere, wenn die Eigentümer untereinander zerstritten sind. Nunmehr gibt das Amtsgericht Friedberg in einer Entscheidung vom 31. Mai 2017 (AZ.: 2 C 1076/16) zumindest hinsichtlich einer Haftung der Beiräte Entwarnung. Da der Ausschluss der weitergehenden Haftung für viele potentielle Beiratsmitglieder, aber auch für solche, die es schon sind, von erheblicher Bedeutung ist, möchte die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) ausdrücklich auf dieses Entscheidungsergebnis hinweisen.

In der Gemeinschaft wurde ein Beschluss dahingehend gefasst, dass die Mitglieder des Verwaltungsbeirates nur für Fälle der groben Fahrlässigkeit und des vorsätzlichen Handelns mit Ausnahme von Schäden an Leib und Leben anderer haften sollen. Diese Haftungsbeschränkung war mehrheitlich in der Eigentümerversammlung abgesegnet worden, dann aber im Wege einer Anfechtungsklage durch das zuständige Amtsgericht zu prüfen.

Dieses führte aus, dass diese Beschränkung der Haftung keinerlei Bedenken begegnet und der Beschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Es sei hier ein Ermessen der Gemeinschaft anzunehmen, ob sie die ehrenamtlich tätigen Verwaltungsbeiräte entlaste. Unter Berücksichtigung, dass bei umfangreichen Sanierungsmaßnahmen für die gesamte Liegenschaft oftmals erhebliche Summen im Raume stehen und es sich in der Regel um „Laien“ im Gebiet des Wohnungseigentumsrechts handelt, erscheine dies durchaus nachvollziehbar. Diese Beschränkung der Haftung sei nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden und wird im Ergebnis sicherlich dazu führen, dass die Bereitschaft zur Übernahme eines ehrenamtlichen Beirates in der Gemeinschaft wächst, wenn ein entsprechender Beschluss zuvor gefasst wird.


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