Gutachterkosten einer Partei sind nur ausnahmsweise Kosten des Rechtsstreits

Frankfurt/Berlin (DAV). Oftmals sind Parteien bemüht alles für einen Rechtsstreit so gut wie möglich vorzubereiten. Es werden Informationen und Fakten zusammengetragen, die Unterlagen gesammelt und Zeugen benannt. All dies sollte vor der Entscheidung, ob eine Klage erhoben wird, vorliegen. Aber wie sieht es mit der Beauftragung eines Sachverständigen aus? Insbesondere wenn es sich um bauliche oder technische Fragen handelt? Die Frage, ob eine Heizungsanlage defekt ist und deshalb die Wohnung kalt ist, kann letztlich nur ein Fachmann klären. Dennoch sollte gut überlegt werden, ob bereits vor dem Rechtsstreit ein Gutachten eingeholt wird. Denn nicht immer werden diese Kosten erstattet, auch wenn die Klage Erfolg hat.

So auch in einer Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt vom 11. Januar 2018 (AZ.: 12 W 63/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) verweist.

In der Entscheidung war ein Privatgutachten eingeholt worden, die dadurch entstandenen Kosten für den Sachverständigen wollte die obsiegende Partei nunmehr als Kosten des Rechtstreits ersetzt bekommen. Die Richter bestätigten hier die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach diese Kosten nur ausnahmsweise in einem Kostenverfahren erstattet werden können. Eine solche Ausnahme liegt nur dann vor, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde. Durch das Merkmal der Prozessbezogenheit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten oder prozessfremde Kosten auf den auf den Gegner abwälzt und so die Kosten des Prozesses in die Höhe treibt.

In der Regel steht darüber hinaus zu befürchten, dass die Gegenpartei das zuvor eingeholte Gutachten als nicht neutral, sondern als „Gefälligkeitsgutachten“ deklariert. In einem solchen Fall wird das Gericht ohnehin erneut einen Sachverständigen beauftragen, der dann neutral ist, da Auftraggeber in diesem Fall das Gericht ist.

Es erscheint daher insbesondere in den Fällen sinnvoll, zuvor ein Sachverständigengutachten einzuholen, in denen die technischen oder baulichen Mängel und deren Folgen nur durch einen Fachmann beurteilt werden können. Denn nur wenn man weiß, welcher Mangel letztlich für welchen Schaden ursächlich ist, kann tatsächlich ein erfolgreiches Klageverfahren eingeleitet werden.


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