Erst Bordell, dann Frisör – was muss der Makler sagen

Düsseldorf/Berlin (DAV). Bei der Anmietung von gewerblichen Räumen sind Lage und Umfeld für den Mieter maßgeblich. Diese bestimmen den Mietpreis und auch die zu erwartende Kundenfrequenz. Hierzu gehört unter anderem, wer Vormieter gewesen ist. Je nach Art des Vormieters hat das Geschäft vielleicht auch einen bestimmten Ruf.

Im Zusammenhang mit der Problematik des Vormieters informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 2016 (AZ: 7 U 143/15).

In der Entscheidung mietete der Mieter ein Ladenlokal in der Nähe des Bahnhofs zum Betrieb eines Frisörladens an. Nach Besichtigung der Räumlichkeiten im Beisein des Maklers wurde der Mietvertrag geschlossen. Erst im Folgenden erfuhr der Mieter, dass in den angemieteten Räumen zuvor ein Bordell betrieben wurde – weder Makler noch Vermieter hatten im Vorfeld darauf hingewiesen. Der Mieter fühlte sich getäuscht und erklärte daraufhin die Anfechtung des geschlossenen Vertrages und war auch nicht bereit, die Courtage des Maklers zu zahlen.

Das Oberlandesgericht gab dem Makler Recht und verurteilte den Mieter zur Zahlung der Provisionsansprüche. Zu klären war letztlich die Frage, ob eine Verpflichtung des Vermieters oder Maklers bestanden hatte, den potentiellen neuen Mieter über die vorherige Nutzung aufzuklären. Unstreitig war es nicht so, dass der Mieter hier ausdrücklich nach dem vorherigen Zweck gefragt hatte und er eine falsche Aussage erhalten hätte. Es wurde vielmehr gar nicht über den Vormieter gesprochen. Reicht das aber aus, um eine Täuschung zu bejahen, die dann zur Anfechtung des Mietvertrages berechtigt?

Nein, so die Richter. Im Verschweigen der vorherigen Nutzung als Rotlichtgeschäft liegt keine Täuschung, weder Makler noch Vermieter müssen einen neuen Mieter ungefragt über die Vormieter informieren. Sofern diese Information für den Mieter von Bedeutung ist, muss er selbst aktiv werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn hier zwischen den Parteien ein Ungleichgewicht besteht. Wenn also der Mieter gar keine Möglichkeiten hat oder aufgrund von mangelnden Anhaltspunkten oder Unerfahrenheit keinen Anlass hat, eigene Erkundigungen anzustellen, könnten beim Vermieter besondere Aufklärungspflichten bestehen.

Hier kommt es dann wieder auf eine Einzelfallbetrachtung an. Im zu entscheidenden Fall kam erschwerend hinzu, dass sich das Objekt ohnehin in einer unterdurchschnittlichen Lage in unmittelbarere Bahnhofsnähe befand. Es war daher keine völlig überraschende Tatsache, dass in den Räumlichkeiten ein Bordell betrieben wurde.

Ein Gewerbemieter sollte daher, sofern es für ihn und seinen Geschäftsbetrieb von Bedeutung ist, ausdrücklich und nachweislich nach der vorherigen Nutzung fragen.


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