Eiscafé ist kein Laden

Frankfurt/Berlin (DAV). Wer beabsichtigt, eine Wohnung in einer Wohnungseigentümer-gemeinschaft zu erwerben, interessiert sich meistens nur für die Wohnung an sich – die Größe, die Lage, die Ausstattung. Oftmals macht es aber auch Sinn, sich mit den übrigen Eigentümer zu beschäftigen; denn letztlich muss man mit diesen zusammen alle Entscheidungen treffen, die das gemeinschaftliche Eigentum betreffen. So kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, denn die verschiedenen Charaktere der Eigentümer haben oftmals auch verschiedene Vorstellungen, wie das Eigentum genutzt werden soll.

So auch in einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2018 (AZ.: 2-13 S 138/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung vermieteten zwei Eigentümer ihre Wohnung zum Betrieb eines Eiscafés. Hiermit waren die anderen Eigentümer aus der Gemeinschaft nicht einverstanden und beriefen sich auf die Teilungserklärung. Hierin war festgelegt, dass diese Räume als „Laden“ genutzt werden dürfen. Es stellte sich daher die Frage, ob ein Eiscafé ein Laden ist? Oder sind die Begleitumstände (Kundenaufkommen, Geräuschbelästigung, Anlieferung) zumindest identisch, so dass die Eigentümer diese geänderte aber gleichwertige Nutzung hinnehmen müssen?

Nein, so die Richter. Von einem Eiscafé gehen andere Beeinträchtigungen aus als von einem Laden. Denn der Verkauf von Speisen und die Möglichkeit, diese an Ort und Stelle zu verzehren, kann nicht mehr als Geschäft oder Laden gelten. Dem Kunden werden zwar – wie auch im Geschäft – Lebensmittel angeboten, daneben aber gerade auch die Option zumindest kurz zu Verweilen und das Eis zu essen oder einen Kaffee zu trinken. Dies ist eine andere Nutzung.

Hierbei steht den übrigen Eigentümern nicht nur ein Anspruch gegenüber den vermietenden Miteigentümern zu, sie können auch unmittelbar vom Betreiber des Cafés verlangen, dass er den Betrieb unterlässt. Ein Anspruch ergibt sich daraus, dass das Eigentum durch die übermäßige Nutzung beeinträchtigt wird.

Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht rechtskräftig.


Wiedergabe (auch im Internet) honorarfrei gestattet nur mit Urheberbezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ oder „Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.