Ein Mangel richtet sich auch nach den berechtigen Erwartungen

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die Frage, wann der Mieter zur Minderung berechtigt ist, beschäftigt viele Gerichte. Dies resultiert unter anderem daraus, dass die Beeinträchtigung durch einen Mangel zunächst von jedem Nutzer, aber auch dann noch einmal von jedem Richter unterschiedlich gewertet wird. Dennoch muss versucht werden, die Umstände möglichst objektiv zu betrachten, um dann anhand der tatsächlichen Gegebenheiten eine angemessene Minderungsquote festzulegen. Dennoch kann es sich von Fall zu Fall unterscheiden, ob tatsächlich ein Mietmangel anzunehmen ist.

Mit solch einem Fall beschäftigte sich das Amtsgericht Frankfurt/Main in seiner Entscheidung vom 18.08.2017 (AZ.: 33 C 1251/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung ging es um kalte Zugluft, die von den Mietern festgestellt wurde und dem Vermieter gegenüber angezeigt wurde. Die Kläger minderten die Miete dann um 20%, womit der Vermieter nicht einverstanden war und diese Differenz einklagte.

Das Gericht konnte sich bei seiner Entscheidung auf die Ergebnisse eines zuvor durchgeführten Beweissicherungsverfahrens berufen und gab den Mietern Recht. Aus diesem vorherigen Verfahren ergab sich, dass das vermietete Haus ein neu errichtetes Passivhaus war und die bemängelte Zugluft zumindest in dem geschilderten Ausmaß nur auf einen Bauausführungsmangel zurückzuführen ist. Mit anderen Worten: die gleiche Zugluft würde höchstwahrscheinlich in einem Altbau keinen Mangel darstellen. Da aber an ein neu errichtetes Passivhaus berechtigterweise anderer Erwartungen und Vorstellungen geknüpft sind, war hier der Mieter zur Minderung berechtigt.

Ohne die einschlägige und umfangreiche Rechtsprechung zu kennen, ist es daher schwer abzuschätzen, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Mietminderung berechtigt ist.


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