Was der Vermieter prüfen muss

Hanau/Berlin (DAV). Die erste Pflicht des Vermieters ist es, dem Mieter eine zum Gebrauch geeignete Wohnung zur Verfügung zu stellen. Tut er dies nicht oder nur teilweise, ist der Mieter im gleichen Umfang berechtigt, die Miete zu mindern. Der Vermieter muss auch im laufenden Mietverhältnis den Zustand der Wohnung überprüfen und kontrollieren. Aber wie weit gehen diese Prüfungspflichten? Und welche Bereiche muss der Vermieter kontrollieren, nur die allgemein zugänglichen, wie zum Beispiel das Treppenhaus, oder auch in der Wohnung des Mieters unmittelbar?

Mit diesen Fragen befasste sich das Landgericht Hanau in seiner Entscheidung vom 09.08.2017 (AZ.: 2 S 45/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Wohnung war es aufgrund eines Haarrisses in einem Schlauch der ebenfalls vermieteten Waschmaschine zu einem Wasserschaden gekommen. Die Mieter waren nicht haftpflichtversichert und wollten den Vermieter nunmehr für den entstandenen Schaden in Anspruch nehmen. Die Klage war vom Amtsgericht abgewiesen worden, nunmehr sollte das Landgericht entscheiden.

In der Entscheidung konnten die Richter auf die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung Bezug nehmen und stellten fest, dass den Vermieter keine generelle Pflicht trifft´, Leitungen und Geräte im Obhutsbereich des Mieters regelmäßig zu überprüfen. Diese Grundsätze gelten auch für Kunststoffschlauch. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die im Zugriffbereich des Mieters gelegenen Gegenstände ohne konkreten Anlass engmaschig zu überprüfen. Auch die Tatsachen, dass in der Vergangenheit keine Inspektionen durchgeführt wurden, ist nach der Auffassung der Richter für diesen Fall unerheblich. Denn bei der hiesigen Schadensursache, einem Haarriss, ist nicht anzunehmen, dass dieser überhaupt bei einer Wartung bemerkt worden wäre. Es kann daher nicht angenommen werden, dass die fehlende Inspektion für den Schaden ursächlich geworden ist – ein Schadensersatz des Vermieters, der eine Pflichtverletzung voraussetzt, ist also nicht gegeben; die Mieter hatte auch in zweiter Instanz keinen Erfolg.


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