Der Teufel im Detail

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). Die Prüfung eines jeden Falles beginnt für den Richter mit der Frage, ob dieser Fall in seine Zuständigkeit fällt. Nur dann kann und darf er über die Angelegenheit entscheiden. So auch in einer Entscheidung des Amtsgericht Frankfurt, die dann in der zweiten Instanz durch das Landgericht Frankfurt am Main vom 18. Februar 2020 (AZ.: 2-13 S 140/19) bestätigt wurde und auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein (DAV) hinweist.

Der Kläger hatte hier eine Anfechtungsklage vor der dafür zunächst zuständigen Abteilung des Amtsgerichts erhoben und damit die Angelegenheit als ein Problem des Wohnungseigentums geschildert. Wann eine solche Zuständigkeit gegeben ist, richtet sich nach § 43 WEG, wobei in dieser Vorschrift ausdrücklich auch die Streitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen genannt sind.

Dennoch war die Klage nicht bei dem richtigen Gericht erhoben worden, wie Amts- und Landgericht feststellten. Denn der Beschluss, den der Kläger für ungültig erklären lassen wollte, war nicht durch die Eigentümergemeinschaft in einer Versammlung gefasst worden. Die Besonderheit in diesem Fall bestand darin, dass der Kläger nicht nur Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft war, vielmehr war er auch gemeinsam mit einer weiteren Person Eigentümer der Wohnung, er war also „nur“ Miteigentümer. Dadurch bildet er automatisch eine weitere Gemeinschaft, nämlich mit dem zweiten Eigentümer der Wohnung eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft. Die Beschlüsse, die der Kläger gerichtlich überprüfen lassen wollte, waren nur zwischen den beiden Eigentümern dieser einen Wohnung gefasst worden und betrafen auch im ganz Wesentlichen nur diese eine Wohnung. Sie waren also in der Gemeinschaft der Miteigentümer der einzelnen Wohnung gefasst worden. In diesem Fall, so das Gericht, handelt es sich nicht um einen Beschluss der Wohnungseigentümer-gemeinschaft. Die beiden Eigentümer der Klage stehen sich auch nicht als Mitglieder der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber. Vielmehr beschließen sie die Verwaltung ihrer eigenen Wohnung. Solche Beschlüsse, egal wie sie benannt sind, können nicht im Beschlussanfechtungsverfahren der Gemeinschaft angefochten werden. Das Gericht war somit nicht zuständig und hat die Klage abgewiesen.


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