Bestellung des Verwalters im Ermessen der Gemeinschaft

Frankfurt/Main/Berlin (DAV). In einer Gemeinschaft von Eigentümern gibt es immer verschiedene Meinungen und Ansichten. Damit dennoch Entscheidungen überhaupt getroffen werden können, gilt das Prinzip der Mehrheit. Ist in den laufenden Dingen der Gemeinschaft der überwiegende Teil der Eigentümer für ein bestimmtes Vorgehen, so muss die Minderheit dies hinnehmen. Dies gilt auch für die Auswahl eines Verwalters. Es reicht, wenn ein mehrheitlicher Beschluss gefasst wird, die Bestellung des Verwalters muss nicht einstimmig erfolgen. Nur dann, wenn die Entscheidung der Mehrheit für den einzelnen nicht mehr hinnehmbar ist, kann er sich mit Hilfe einer Anfechtungsklage gegen den gefassten Beschluss wehren. Aber wann ist dies der Fall? Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn es gerade nicht reicht, dass der einzelne Eigentümer mit der Mehrheitsentscheidung nicht einverstanden ist. Erforderlich ist, so die ständige Rechtsprechung, dass der Beschluss nicht mehr ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.

Ob dies bei einer Verwalterbestellung der Fall war, hatte das Landgerichts Frankfurt am Main am 21.März 2018 zu entscheiden (AZ.: 2-09 S 74/17), auf dessen Urteil die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Berufungsentscheidung behauptete ein Eigentümer, der Beschluss, mit dem der Verwalter wieder bestellt worden war, sei aufzuheben. Der Verwalter habe ihm zuletzt die Einsicht in die Verwaltungsunterlagen verweigert, das Verhältnis sei erheblich belastet.

Das Gericht gab dem Eigentümer zunächst dahingehend Recht, dass der Verwalter es nicht verweigern darf, Einblick in die Unterlagen zu gewähren. Dennoch hat sich – auch in Kenntnis dieses Umstandes – die Mehrheit der Eigentümer gerade für diesen Verwalter ausgesprochen. Im Gegensatz hierzu steht der Beschluss über die Abberufung, bei der sich die Mehrheit gerade gegen den Verwalter entschieden hat. Es sind daher bei einem positiven Beschluss sehr hohe Anforderungen zu stellen, damit dieser gegen den mehrheitlichen Willen auf Wunsch des einzelnen Eigentümers aufgehoben wird. Letztlich muss es objektiv nicht mehr vertretbar sein, dass der bestimmte  Verwalter die Gemeinschaft übernimmt, es müssen Gründe vorliegen, die eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung ergeben.

Der Richter muss in einem solchen Fall also eine Abwägung im Einzelfall vornehmen. In der Entscheidung des Landgerichts war diese Grenze nach Auffassung der Richter noch nicht überschritten, so dass die Anfechtungsklage keinen Erfolg hatte. Auch in diesem Fall setzte sich somit der Mehrheitswille der Gemeinschaft durch, nur ausnahmsweise wird es möglich sein, zu einem anderen Ergebnis gelangen.


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