Anspruch auf Untervermietung – auf den Umfang kommt es an

Tempelhof-Kreuzberg/Berlin (DAV). Untervermietung – allein das Wort ist für viele Vermieter ein rotes Tuch. Dabei kommt es auch hier immer auf den Einzelfall.

So auch in einer noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vom 13.11.2017 (AZ.: 20 C 212/17), auf die die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien vom Deutschen Anwaltsverein(DAV) verweist.

In der Entscheidung zeigte die Mieterin ihrem Vermieter an, dass sie zum einen als Dozentin für ein Semester an eine ausländische Universität eingeladen sei und sich daran eine wissenschaftliche Expedition anschließe. Nachdem ein Untermieter gefunden war, teilte die Mieterin dem Vermieter dessen Personalien mit. Der Vermieter erteilte jedoch seine Zustimmung nicht, worauf hin die Mieterin Klage erhob. Ziel war es, die Erlaubnis des Vermieters zu erhalten.

Die Mieterin erhielt Recht, der Vermieter wurde verurteilt, die Untervermietung zu gestatten. Hierfür sprachen nach der Auffassung der Richter viele Gründe: zum einen hatte die Mieterin ausreichend belegt und begründet, dass sie ein nachvollziehbares Interesse an der Untervermietung hatte. Hierbei stellte das Gericht klar, dass jedes nachvollziehbare berechtigte Interesse ausreichend ist. Weiterhin stand fest, dass die Mieterin nach dem benannten Zeitraum wieder zurückkehren werde und ihre Möbel in der Wohnung blieben. Letztlich stand es dem Vermieter auch nicht zu, weitere Informationen über den Untermieter zu verlangen, insbesondere nicht, wie seine Vermögensverhältnisse sind und ob er über einen Haftpflichtversicherung verfügt. Denn der Mietvertrag besteht weiter zwischen dem ursprünglichen Mieter und dem Vermieter, das Verhältnis zwischen Untermieter und Mieter ist hiervon zunächst losgelöst. Der Untervermietung standen daher keine Gründe entgegen, insbesondere konnte der Vermieter keine konkreten Einwände gegen den Untermieter erheben. Es war ihm daher durchaus zuzumuten, die Untervermietung zu gestatten, insbesondere da das Interesse der Mieterin hieran bestand.

Hiervon zu unterscheiden sind die Fälle, in denen die gesamte Wohnung an einen Dritten überlassen wird oder aber auch wenn der Mieter aus dem Vertrag ganz aussteigen will und einen Nachmieter vorschlägt. In solchen Fällen ist das Interesse des Vermieters höher einzustufen und kann dazu führen, dass es im Einzelfall dem Interesse des Mieters vorgeht.


Wiedergabe (auch im Internet) honorarfrei gestattet nur mit Urheberbezeichnung „Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“ oder „Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)“.