Anfechtungsklage des Wohnungseigentümers innerhalb eines Monats

Dortmund/Berlin (DAV). Das Wohnungseigentumsgesetz sieht vor, dass in der Gemeinschaft Beschlüsse gefasst werden müssen. Diese sollen dann möglichst zeitnah vom Verwalter in die Tat umgesetzt werden. Wenn ein Wohnungseigentümer aber mit einem Beschluss nicht einverstanden ist und gegen diesen Beschluss vorgehen will, muss dies zeitnah geschehen. Wenn nicht nach einem Monat eine entsprechende Klage bei dem Gericht eingereicht wurde, kann ein Beschluss nicht mehr angefochten werden. Hierdurch soll der Rechtsfrieden in der Gemeinschaft hergestellt werden. Es sollen Beschlüsse nicht Jahre, nachdem sie gefasst wurden oder sogar bereits realisiert wurden, noch aufgehoben werden. Wie immer bei gesetzten Fristen stellt sich die Frage, wann genau diese noch eingehalten sind. Was bedeutet, die Klage muss innerhalb eines Monats „erhoben“ werden? Muss die Klage dann beim Richter auf dem Tisch liegen? Muss sie bereits vom Gericht an den Beklagten verschickt worden sein? Oder muss schon ein Termin vor Gericht stattgefunden haben?

 

Anlässlich dieser Fragen informiert die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) über eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 24. Juni 2016 (AZ: 17 S 282/15). In der Entscheidung hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Klage noch rechtzeitig erhoben wurde.

 

Hierbei konnten die Richter auf schon bestehende höchstrichterliche Entscheidungen zurückgreifen. Es ist geklärt, dass es ausreichend ist, wenn die Klage innerhalb der Frist bei Gericht eingeht und eine Zustellung an den Beklagten, hier im Regelfall die Wohnungseigentümergemeinschaft, „demnächst“ erfolgt. Diese Voraussetzungen sind dann erfüllt, wenn der Kläger alles aus seiner Sicht getan hat, um die Klage auf den Weg zu bringen. Denn die Zeitspanne, die dann benötigt wird, um die Klage vom Gericht zu dem Beklagten zu bringen, darf nicht von dem Kläger verlängert werden. Es muss also eine Klage mit richtiger und aktueller Anschrift eingereicht werden, die auch Angaben zum Streitwert enthält. Denn nur dann kann das Gericht anhand des Streitwertes den Gerichtskostenvorschuss fordern, der vom Kläger innerhalb von 14 Tagen zu zahlen ist. Nur dann wird die Klage an den Beklagten zugestellt. Genau in diesem Zusammenhang hatte das Landgericht zu entscheiden, wie lange der Kläger auf die Gerichtskostenanforderung warten darf. Erst nach drei Wochen muss der Anwalt tätig werden. Erst wenn dann keine Aufforderung des Gerichts erfolgt, die Gerichtskosten einzuzahlen, muss bei Gericht nachgehakt werden.

 

In dem vorliegenden Fall hatte der Anwalt alles richtig gemacht und den Vorschuss dann nach Aufforderung zügig überwiesen, sodass die Klage auch fristgerecht erhoben wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofes steht hier noch aus.


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