Bei der Wohnungssuche diskriminiert: Makler muss Entschädigung zahlen
(04.02.2026) Der vom Vermieter anlässlich der Vermietung von Mietwohnungen mit der Entscheidung über die Vergabe von Besichtigungsterminen oder der Auswahl von Mietinteressenten betraute Makler unterliegt dem zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot des § 19 Abs. 2 AGG und haftet unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Satz 1 und 3 AGG auf Schadensersatz und Entschädigung. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.01.2026.