Auch ohne Fürstentum Lüneburg: Ritterschaft darf im Grundbuch bleiben
(13.03.2025) Ein Rittergut im früheren Fürstentum Lüneburg darf seit 1888 nur mit Genehmigung des Ritterschaftlichen Kollegiums veräußert werden. Das Grundbuchamt wollte den Eintrag, der dies festlegt, als gegenstandslos streichen. Der BGH widersprach.