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Elektronischer Rechtsverkehr auch für Verbandssyndikusanwälte

(05.06.2023) Ein Syn­di­kus­rechts­an­walt, der für einen Ver­band nach dem ArbGG und der BRAO Rechts­dienst­leis­tun­gen ge­gen­über den Mit­glie­dern er­bringt, muss laut Bun­des­ar­beits­ge­richt den elek­tro­ni­schen Rechts­ver­kehr zur Tä­tig­keit bei Ge­richt nut­zen. Dafür spre­che, dass das ArbGG nicht zwi­schen An­wäl­ten und Ver­bands­syn­di­kus­an­wäl­ten un­ter­schei­de. Per Te­le­fax und in Pa­pier­form ein­reich­te Schrift­sät­ze er­füll­ten daher nicht die ge­setz­li­chen Form­er­for­der­nis­se.

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