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Sorgfaltspflichten beim beA-Versand

(01.06.2023) Ein An­walt muss über­prü­fen, ob der Ein­gang sei­ner beA-Nach­richt vom Ge­richt be­stä­tigt wurde, und den Schrift­satz an­sons­ten er­neut ver­sen­den. Un­ter­lässt er dies, kann er nicht mit Wie­der­ein­set­zung rech­nen. Der Bun­des­ge­richts­hof hat noch­mals aus­führ­lich er­läu­tert, was auf dem Bild­schirm bei einer er­folg­rei­chen Über­mitt­lung tat­säch­lich zu sehen sein muss.

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