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Auslegung einer Wohnflächenvereinbarung

(16.09.2021) Bei der Aus­le­gung, wel­che Flä­chen als Wohn­flä­chen gel­ten, ist grund­sätz­lich auch eine in­di­vi­du­el­le Miet­ver­trags­ver­ein­ba­rung her­an­zu­zie­hen. Sie darf laut Bun­des­ge­richts­hof auch die An­rech­nung von Kel­ler­area­len mit un­ter­durch­schnitt­li­cher Be­leuch­tung vor­se­hen, die etwa nach der Wohn­flä­chen­ver­ord­nung un­be­rück­sich­tigt blei­ben wür­den. So­lan­ge keine Be­hör­de die tat­säch­li­che Wohn­flä­che durch Nut­zungs­ver­bo­te ein­schrän­ke, be­stehe kein Grund zur Min­de­rung der Miete.

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