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Abstandsvorgabe zum Nachbargrundstück gilt nicht für Luftwärmepumpe

(19.10.2020) Luft­wär­me­pum­pen müs­sen nach dem Ab­stands­flä­chen­recht der Lan­des­bau­ord­nung Rhein­land-Pfalz kei­nen Ab­stand zur Grund­stücks­gren­ze ein­hal­ten. Dies ent­schied das Ver­wal­tungs­ge­richt Mainz mit einem Ur­teil vom 30.09.2020. Nur Ge­bäu­de oder bau­li­che An­la­gen, von denen Wir­kun­gen wie von Ge­bäu­den aus­gin­gen, müss­ten den Ab­stand zum Nach­bar­grund­stück wah­ren. Auf die Luft­wär­me­pum­pe tref­fe dies auf­grund der ge­rin­gen Größe nicht zu.

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