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Eigentümer kann immer selbst gegen Störungen seines Sondereigentums vorgehen!

(27.05.2020) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Unterlassungsansprüche, die dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Abwehr von Störungen im räumlichen Bereich seines Sondereigentums zustehen, auch dann nicht durch Beschluss an sich ziehen, wenn zugleich das Gemeinschaftseigentum von den Störungen betroffen ist. So der BGH in seinem Urteil vom 24.01.2020.

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