Auch preisgebundener Wohnraum kann als Vergleichswohnung dienen
(254.01.2020) Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.12.2019.