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Auch preisgebundener Wohnraum kann als Vergleichswohnung dienen

(254.01.2020) Ein Mieterhöhungsverlangen, das zur Begründung auf entsprechende Entgelte mindestens dreier vergleichbarer Wohnungen Bezug nimmt (§ 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB), ist nicht allein deshalb formell unwirksam, weil es sich bei den Vergleichswohnungen um öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum handelt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 18.12.2019.

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