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Früher Tod des Veräußerers macht Hauskauf mit Wohnrecht und Pflegeverpflichtung nicht ungültig

(19.06.2019) Vereinbaren die Vertragsparteien bei einem Grundstückskaufvertrag ein Wohnrecht für den Veräußerer und eine Pflegeverpflichtung für die Erwerberin, führt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss nicht zu einem Zahlungsanspruch der Erben zum Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung. Die Kaufvertragsparteien hätten sich vielmehr beide im Ungewissen befunden, wie lange der Verkäufer leben und ob er pflegebedürftig werden würde, sodass kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung bestehe, begründete das Oberlandesgericht Frankfurt am Main seinen Beschluss vom 06.05.2019 (Az.: 8 W 13/19).

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