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§ 548 BGB: Wann erhält der Vermieter die Mietsache zurück?

(23.04.2019) Die Verjährung von Ansprüchen des Vermieters beginnt nach § 548 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Das setzt grundsätzlich zum einen eine Änderung der Besitzverhältnisse zu Gunsten des Vermieters voraus. Zum anderen ist eine vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe des Mieters erforderlich. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 23.04.2019.

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