(07.09.2018) Nach einer erfolgreichen WEG-Anfechtungsklage steht - sofern der Beschluss nicht wegen formeller Fehler für unwirksam erklärt worden ist - nach § 322 Abs. 1 ZPO fest, dass der Beschluss nicht ordnungsmäßiger Verwaltung i.S.v. § 21 Abs. 4 WEG entsprach. Handelte es sich um einen Negativbeschluss, steht zugleich rechtskräftig fest, dass eine Handlungspflicht bestand.