IMR Online

AG München versagt Vormieterin Anspruch auf Ablösezahlung

(25.06.2018) Die Bedingung, nach der eine vereinbarte Ablösezahlung nur im Fall der Mietvertragsunterzeichnung fällig werden soll, ist nicht erfüllt, wenn der Ablöseschuldner die Wohnung zwar bezieht, aber ein Dritter den Mietvertrag geschlossen hat. Das Amtsgericht München wies mit Urteil vom 12.12.2017 die Klage auf Zahlung einer für Küchenmöbel und Spülmaschine nebst diversen Lampen vereinbarten Ablöse von 3000 Euro ab.

Weiterführende Infos auf imr/ivr-online (öffnet in neuem Fenster)