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BGH: Erwerber haftet für nach Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage

(23.03.2018) Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet für eine nach dem Eigentumswechsel fällig werdende Sonderumlage, auch wenn deren Erhebung vor dem Eigentumswechsel beschlossen wurde. Die anteiligen Beiträge der Wohnungseigentümer zu einer Sonderumlage werden erst mit Abruf durch den Verwalter fällig. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 15.12.2017.

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