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Kündigung wegen mehr als zweijähriger Freiheitsstrafe rechtens

(12.02.2018) Ein Arbeitgeber kann das Beschäftigungsverhältnis mit einem Arbeitnehmer kündigen, der eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu verbüßen hat und dessen vorzeitige Entlassung nicht sicher erwartet werden kann. Dies hat das LAG mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 21.11.2017 entschieden. Ein Vergleich mit dem gesetzlich geregelten Ruhen eines Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit sei nicht gerechtfertigt, da dies dem Schutz der Familie diene, befand das Gericht (Az.: 8 Sa 146/17).

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